Einreisebestimmungen




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Einreise mit dem Hund in die Schweiz: 

 

 

Mikrochip (ISO-Norm 11784, ablesbar mit Lesegerät gemäss ISO-Norm 11785) oder lesbare Tätowierung, sofern diese nachweislich vor dem 3. Juli 2011 gemacht wurde. Die Kennzeichnung muss vor der gültigen Tollwutimpfung erfolgen. (EDAV-Ht Art. 8).

 

Gültige Tollwutimpfung (EDAV-Ht Art. 11)

 

EU-Heimtierpass oder von der EU anerkannte Pässe weiterer europäischer Staaten

(Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Vatikanstadt),

falls das Tier ursprünglich von dort stammt. (EDAV-Ht Art. 12).

 

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Urlaubs- oder zukünftigen Wohngemeinde (bei Umzug) in der Schweiz nach speziellen Regelungen bezüglich Leinen- oder Maulkorbpflicht.

 

Diese Regelung gilt ausschliesslich für Heimtiere wie Hunde, Katzen oder Frettchen, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden. Heimtiere begleiten ihre Besitzer oder eine von diesen beauftragte Person. (EDAV-Ht Art. 1 und 2).

 

Heimtiere dürfen nach dem Grenzübertritt nicht verkauft oder einem neuen Besitzer übergeben werden. Sie müssen sich schon im Herkunftsland in der Obhut des jetzigen Besitzers befinden. (EDAV-Ht Art. 1)

Wenn die Tiere nach dem Grenzübertritt einem neuen Besitzer übergeben werden sollen, gelten die Einfuhrbedingungen für die gewerbliche Einfuhr.

Gewerbliche Einfuhr aus EU

Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern

 

Einige EU-Länder haben Sonderanforderungen. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei den Veterinärbehörden Ihres Heimatlandes nach den Anforderungen

für die Wiedereinreise aus der Schweiz.

 

Diese Information wurde für Sie mit grösster Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Rechtsverbindlich aber ist nur der Originaltext der Verordnung über die Ein-,

Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht).